Netzentgelte
Netzentgelte sind Entgelte für die Nutzung der Stromnetze und machen im Durchschnitt etwa ein Viertel bis ein Drittel des Strompreises aus[*]. Sie decken Kosten für Betrieb, Wartung und Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze. Endkunden zahlen die Netzentgelte über ihre Stromrechnung an den Lieferanten, welcher sie an den jeweiligen Netzbetreiber weiterleitet[*]. In Deutschland gibt es vier Übertragungsnetzbetreiber (Höchstspannung) und rund 900 Verteilnetzbetreiber (Hoch-, Mittel-, Niederspannung)[*]. Traditionell wurden die Netzkosten regional unterschiedlich auf die Kunden umgelegt – je nach Netzgebiet, Struktur und Aufwand. Regionen mit viel ländlichem Netz und starkem Ausbau erneuerbarer Energien hatten besonders hohe Netzentgelte, da hohe Ausbaukosten auf relativ wenige Verbraucher verteilt wurden[*]. Beispielsweise waren bis vor kurzem die Netzentgelte in Nord- und Ostdeutschland (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) am höchsten – teils über 13 ct/kWh – während in südwestlichen Bundesländern wie Baden-Württemberg niedrigere Netzentgelte um 8–9 ct/kWh galten[*]. 2023 zahlten Haushalte in Hamburg z.B. rund 14,3 ct/kWh an Netzentgelt, in Bayern dagegen etwa 9,8 ct/kWh[*]. Solche Unterschiede resultieren aus verschiedenem Ausbaubedarf: Im windreichen Norden wurden viele neue Leitungen nötig, im Süden weniger – bis 2024 mussten die jeweiligen Regionen diese Kosten weitgehend selbst schultern[*].
Netzentgeltreform: Ab 2023/2024 greift allerdings eine gesetzliche Neuregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzkosten bundesweit. Ziel ist, extreme regionale Ungleichheiten abzumildern und Gebiete mit vielen Erneuerbaren-Anlagen zu entlasten[*]. Für 2025 zeichnet sich ab, dass in ehemals teuren Regionen die Entgelte deutlich sinken: z.B. sollen sie in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern um ~29 % niedriger ausfallen als 2024, in Brandenburg -21 %, in Thüringen -15 %. Gleichzeitig kommt es in einigen bislang günstigeren Stadtregionen zu leichten Anstiegen (z.B. +6–7 % in Hamburg und Berlin). Im Bundesdurchschnitt werden die Netzentgelte 2025 auf etwa 11 ct/kWh für einen Musterhaushalt (3500–4000 kWh/Jahr) sinken – ein Rückgang um ca. 4 % gegenüber dem Vorjahr. Die Bundesnetzagentur schätzt, dass rund 10 Mio. Haushalte von sinkenden Netzentgelten profitieren werden. Allerdings bleibt abzuwarten, inwieweit Stromanbieter diese Senkungen auch tatsächlich an Endkunden weitergeben[*].
Umlagen
Umlagen sind Aufschläge auf den Strompreis, mit denen bestimmte energiepolitische Kosten solidarisch finanziert werden. Die wichtigsten (Stand 2025) sind:
- •
KWK-Umlage - Fördert Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen. 2023 beträgt sie 0,28 ct/kWh[*]. Eingerichtet 2002, dient sie dem Erhalt und Neubau effizienter KWK (z.B. Fernwärmekraftwerke). Haushalte und Gewerbe zahlen sie voll, bestimmte energieintensive Unternehmen können teils befreit sein.
- •
§19-StromNEV-Umlage - Deckt Einnahmeausfälle der Netzbetreiber durch individuelle Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher (§19 Stromnetzentgeltverordnung). Wurde ab 2012 erhoben und stieg stark an; 2025 liegt sie bei etwa 1,56 ct/kWh[*]. Sie sorgt dafür, dass z.B. Aluminiumhütten mit konstantem Strombezug geringere Netzentgelte zahlen können, ohne dass den Netzbetreibern ein Verlust bleibt – die Kosten tragen alle übrigen Verbraucher.
- •
Offshore-Umlage - Auch bekannt als Offshore-Haftungsumlage, eingeführt 2013. Sie finanziert Entschädigungen für Windparkbetreiber bei Verzögerungen oder Störungen des Netzanschlusses auf See sowie teilweise die Offshore-Netzanbindungskosten. Anfangs war sie gering, ist aber mit dem Offshore-Ausbau gestiegen (2023: ~0,59 ct, 2025: 0,82 ct/kWh)[*].
- •
Umlage für abschaltbare Lasten (AbLa-Umlage) - Sehr kleine Umlage (<0,01 ct, teils 0) zur Bezahlung von Industrieunternehmen, die sich vertraglich bereit erklären, bei Engpässen vom Netz zu gehen („abschaltbare Lasten“). Diese Umlage war zeitweise ausgesetzt und spielt für den Preis kaum eine Rolle (2020–2025 größtenteils 0 ct)[*].
- •
EEG-Umlage - Historisch die bedeutendste Umlage, mit der seit 2000 die Förderung erneuerbarer Energien finanziert wurde. Sie wurde von allen Stromverbrauchern (mit Ausnahmen für bestimmte Industrien) gezahlt. 2021 betrug sie noch 6,5 ct/kWh[*], wurde 2022 zunächst auf 3,72 ct abgesenkt (durch Bundeszuschuss) und dann ab 1.7.2022 auf 0 ct gesetzt[*]. Seit 2023 entfällt sie vollständig, da die EEG-Förderung nun aus dem Staatshaushalt gedeckt wird. Im aktuellen Strompreis sind also keine EEG-Kosten mehr direkt enthalten – was etwa ein Drittel der früheren Abgabenlast ausmacht.
Summiert man alle heute noch relevanten Umlagen (KWK, §19, Offshore, AbLa), kommt man für 2025 auf rund 2,0–2,5 ct/kWh für Haushaltskunden. Diese werden meist unter dem Posten „Netzentgelte“ oder „Stromnebenkosten“ ausgewiesen, da sie gesetzlich festgelegt sind. Große Industriekunden haben je nach Privilegierung hier deutlich geringere Kosten – z.B. keine §19-Umlage, reduzierte KWK-Umlage etc.
Ein Blick auf die historische Entwicklung: 2015 summierten sich die Umlagen (inkl. EEG) auf etwa 6,7 ct; bis 2020 stieg dieser Betrag auf gut 8 ct; 2023 sank er auf ~1,3 ct (ohne EEG)[*]. Eine Timeline der Einführung zeigt: EEG-Umlage 2000 (erstmals ~0,2 ct), KWK-Umlage 2002, §19-Umlage 2012, Offshore-Umlage 2013, AbLa-Umlage 2014. Die Grafik könnte verdeutlichen, wie insbesondere die EEG-Umlage jahrelang anstieg und dann abrupt wegfiel, während andere Umlagen moderate Zuwächse verzeichneten.
Steuern und Abgaben
Im Wesentlichen
- •
Stromsteuer - Bundessteuer von 2,05 ct/kWh, seit 1999/2003 unverändert[*]. Bringt dem Staat ~7 Mrd. € jährlich ein. Ursprünglich als Lenkungssteuer (Ökosteuer) gedacht, fließt sie heute hauptsächlich ins Rentenbudget. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können über den sogenannten Spitzenausgleich einen Großteil erstattet bekommen, sofern sie Energieeinsparmaßnahmen nachweisen – dadurch zahlen manche Industriebetriebe effektiv nur ~0,5 ct/kWh Stromsteuer.
- •
Konzessionsabgabe - Entgelt an Gemeinden je kWh für das Recht, Leitungen zu verlegen. Höhe hängt von Gemeindegröße und Kundentyp ab. Für Haushalte in Städten >100.000 Einwohner max. 1,99 ct (oft ausgereizt), in Kleinstädten 1,32 ct, auf dem Land 0,61 ct. Im Schnitt ~1,6–1,7 ct/kWh für Haushalte[*]. Sondervertragskunden >30.000 kWh/Jahr zahlen stark reduzierte Sätze (z.B. 0,11 ct in Städten, 0,02 ct Land), weshalb Gewerbe/Industrie hier entlastet sind.
- •
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) - 19 % auf den Nettostrompreis. Sie wird auf alle oben genannten Posten addiert. Ein Gewerbebetrieb kann die Vorsteuer zwar abziehen, aber für private Verbraucher ist die MwSt Teil der Stromkosten. Bei einem Gesamtpreis von z.B. 35 ct netto entspricht die MwSt ~6,65 ct (und erhöht den Bruttobetrag auf ~41,65 ct). 2022 wurde die MwSt auf Gas zeitweise gesenkt, auf Strom jedoch nicht.